Zahlt der letzte die Zeche? Die Rechte von Gästen in Restaurants – Teil 2

Lesen Sie hier Teil 1 der Serie Zahlt der letzte die Zeche? Die Rechte von Gästen in Restaurants.

Recht auf Nachbesserung

Ein schlecht zubereitetes Essen muss man als Gast nicht akzeptieren. Ist die Suppe versalzen, die Kartoffeln verkocht oder das Schnitzel kalt, kann man die Speisen zurückgehen lassen. In diesen Fällen hat aber  auch der Wirt ein Recht und zwar das Recht auf Nachbesserung.  Wenn mit dem Essen etwas nicht in Ordnung ist, sollte man sich sofort beschweren. So hat der Koch die Möglichkeit Fehler zu korrigieren und der Gast kommt noch ein schmackhaftes Mahl serviert. Wer alles aufisst und sich dann beschwert, hat kein Recht auf eine Preisminderung. Bei Geschmacksfragen sieht es jedoch anders aus: Ist Ihnen der Wein zu sauer oder die Soße nicht nach ihrem Geschmack,  muss man trotzdem den vollen Preis bezahlen.

Nach dem Essen den Magen verdorben

An einem Tag noch schön geschlemmt, am nächsten kommt man vom Klo nicht mehr runter. Bei verdorbenem Essen hat man theoretisch Anspruch auf Schadensersatz. Doch das ist  in der Praxis schwer durchzusetzen. In solchen Fällen steht der Gast nämlich in der Beweispflicht und muss eindeutig nachweisen, dass er sich den Magen in dem beschuldigtem Restaurant verdorben hat. Einfacher wird es, wenn sich mehrere Gäste den Magen verdorben haben.

Eine Reservierung verpflichtet

Einen Tisch bestellt und dann ist er nicht frei. So geht das natürlich nicht. Wenn auch nach rund 15 Minuten noch nichts frei ist, hat man einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Wirt. Rechtlich gesprochen dient die Reservierung nämlich der Anbahnung eines Bewirtungsvertrages. Leistet der Wirt die Dienste nicht, kann sich der Gast die Fahrtkosten erstatten lassen. Doch auch als Gast geht man mit der Reservierung eine Verpflichtung ein. Erscheint man nicht im Restaurant hat der Wirt Anspruch auf Schadensersatz. Jedoch muss er beweisen, dass ihm Schaden entstanden ist, weil er zum Beispiel Gäste abweisen musste oder mehr Personal eingeplant hat.

Zahlt der Letzte die Zeche?

Man ist bis zuletzt im Lokal geblieben und die Freunde sind schon gegangen. Doch auf der Rechnung sind noch Beträge offen. Jedoch zahlt der Letzte nicht die Zeche. Der Wirt muss beweisen und darlegen, was der einzelne Gast konsumiert hat. Kann er dies nicht, bleibt er auf den Kosten sitzen. Ein Deckel zählt vor Gericht übrigens als Beweismittel.

Andere Gäste stören

Stören andere Gäste den Restaurantbesuch durch ihr unangebrachtes Verhalten, muss der Gastwirt die Störenfriede bitten, sich korrekt zu verhalten. Tritt keine Besserung ein, können die belästigten Gäste das Lokal verlassen. Hat ein Gast bereits aufgegessen, müssen die verzehrten Speisen allerdings bezahlt werden.

Mund verbrannt – Schmerzensgeld?

Wer in einem Restaurant beim Essen auf etwas Hartes beißt und sich dabei einen Zahn abbricht, hat nicht unbedingt Anspruch auf Schadenersatz. Der Gast muss nachweisen, dass das Restaurant an dem Unfall schuld ist, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Wer sich an zu heißem Essen verbrennt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Gäste müssen damit rechnen, dass zum Beispiel eine Suppe heiß serviert wird. Wenn ein Teller sehr heiß ist, sollte das Personal den Gast aber darauf hinweisen.

Das Gericht ist leider aus

Ankündigungen auf Speisekarten sind unverbindliche Angebote. Der Wirt muss den Wunsch nur erfüllen, wenn er die bestellten Speisen und Getränke vorrätig hat. Sind etwa die auf der Karte angepriesenen frischen Austern ausverkauft, muss der Gast das akzeptieren.


Autor

Axel von Leitner

Axel ist einer der Gründer von 42he - der Firma hinter CentralPlanner.

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Illustration von einem Schaf mit einer Kochmütze