Gültigkeit und Besteuerung von Restaurant-Gutscheinen

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Gültigkeit und Besteuerung von Restaurant-Gutscheinen

Bürokratie macht auch vor Gutscheinen nicht Halt. Ganz so schlimm sind die rechtlichen Rahmenbedingungen aber nicht. Pulsiva hat die wichtigsten Regeln zu Restaurant-Gutscheinen für Sie zusammengefasst:

Verjährung, Gültigkeit und die liebe Steuer – auch bei diesen Themen gibt es Unterschiede zwischen Wert- und Warengutscheinen.

Gültigkeit von Restaurant-Gutscheinen

In Deutschland verlieren Wertgutscheine Ihre Gültigkeit nach 3 Jahren ab Ablauf des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden. Wenn Sie zum Beispiel einen Gutschein Anfang Februar 2019 verkaufen, beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres 2019. Er ist also bis zum 31. Dezember 2022 gültig.

Warengutscheine können dagegen schon nach einer kürzeren Zeitspanne auslaufen, beispielsweise nach einem Jahr, wenn es besondere Umstände gibt, die dies rechtfertigen. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie sowohl das Ablauf- als auch das Ausstelldatum immer auf dem Gutschein festhalten und den Käufer darauf hinweisen.

Besteuerung von Restaurant-Gutscheinen

In beiden Fällen sollten Sie als Gastronom unbedingt die notwendige Besteuerung des Gutscheins beachten. Seit dem 1.1.2019 gilt die neue Gutschein-Richtlinie (Grundlage hierfür ist der § 3 Abs. 13 bis 15 des Umsatzsteuergesetz (UStG). Diese definiert, was ein Gutschein überhaupt ist, wann dafür Umsatzsteuer fällig ist und wie die Bemessungsgrundlage lautet. 

Die Gutschein-Richtlinie unterscheidet im Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung zwischen sogenannten Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen.

Während bei Einzweck-Gutscheinen die Umsatzbesteuerung bei Ausgabe des Gutscheins erfolgt, löst ein Mehrzweck-Gutscheinen nicht bereits der Verkauf des Gutscheins die Besteuerung aus, sondern erst dessen Einlösen (weil erst dann liegen alle Informationen vor, die für die umsatzsteuerliche Behandlung benötigt werden).

Ein Wertgutschein war bist zum 31.12.2018 lediglich der Tausch eines Zahlungsmittels gegen ein anderes Zahlungsmittel. Daher lag nach alter Gesetzeslage in dem Moment des Gutscheinkaufs noch keine erbrachte Leistung vor, die versteuert werden müsste. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterlag er der Umsatzsteuer. D.h. heute erfolgt die Umsatzbesteuerung deutlich früher.

In der der Praxis heißt das, ein Restaurant verkaufte im Sommer 2018 einen Gutschein im Wert von 100 €. Bislang war dies im Sommer 2018 umsatzsteuerlich ohne Auswirkung (= da reiner Geldtausch). Erst bei Einlösung z.B. im Dezember 2018 kam es zu einer umsatzsteuerlichen Berücksichtigung.

Seit 2019 handelt es sich nun um einen Einzweck- Gutschein handeln, weil der Ort der Leistung und die geschuldete Umsatzsteuer schon bei der Ausgabe feststehen. Daher muss in dem Monat, in dem der Gutschein verkauft wird, die auf den Gutschein entfallende Umsatzsteuer abgeführt werden.

Auch bei einem Warengutschein ist im Moment des Verkaufs noch keine Leistung erbracht. Aber durch die Art der Ware ist klar, dass die zu erbringende Leistung eine Umsatzsteuerpflicht auslösen wird. Aus diesem Grund müssen Sie hier die Steuer direkt mit dem Verkauf Ihres Gutscheins abführen und auf dem Gutschein ausweisen.

Gäste an die Einlösung des Gutscheins erinnern

Wenn die Gültigkeit eines Restaurant-Gutscheins abläuft, bevor er eingelöst wurde, darüber sollten Sie sich als Gastronom nicht freuen. Denn das wäre zu kurz gedacht. Schließlich wollen Sie Gäste in Ihr Restaurant locken, die hoffentlich auch nach der Einlösung des Gutscheins erneut kommen. Trotzdem ist eine Erinnerung vor Ablauf des Restaurant-Gutscheins schwierig, da Gutscheine in der Regel verschenkt und nicht gekauft werden, um sie selbst einzulösen. Falls Sie aber wissen, dass ein Gutschein beispielsweise für ein gemeinsames Essen mit dem Ehepartner erworben wird, dann notieren Sie dies in Ihrem Online-Reservierungsbuch. Ihre Gäste werden eine Erinnerung an die Gültigkeit des Restaurant-Gutscheins als besondere Kundenbindungsmaßnahme zu würdigen wissen.

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Bei der Kundenbindung unterstützt Gastronomen das Online-Reservierungsbuch CentralPlanner, mit dem nicht nur Reservierungen verwaltet werden können. Gastronomen haben die Möglichkeit, Notizen zu den Gästen zu dokumentieren, neben Vorlieben also auch den Erwerb von Gutscheinen. Sie haben die Möglichkeit CentralPlanner 30 Tage lang kostenlos und unverbindlich zu testen, und die Vorzüge eines Reservierungssystems somit kennen zu lernen. 


Mehr zum Thema "Gutscheinmarketing für Restaurants":

Teil 1: Wert- oder Warengutschein für Ihr Restaurant

Teil 2: Geklickt, gekauft, gedruckt: Der E-Gutschein in der Gastronomie

Teil 3: Restaurant-Rabatt: Der klassische Coupon in der Zeitung

Teil 4: Schönes schenken – Restaurant-Gutscheine ansprechend gestalten

Teil 5: Vier Dinge, die auf Ihrem Restaurantgutschein nicht fehlen dürfen

Teil 6: Vor- und Nachteile von Gutscheinportalen wie Groupon und Co.

von Pia B über Gutschein und Marketing
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Es gibt 3 Kommentare zu diesem Artikel.

Silvia am Sonntag, 12.08.2018

Ich habe einen Restaurante Gutschein der am 20.12.2017 ausgestellt wurde mit 6 Monate Gültigkeitsdauer demnach bis 20.06.2018.Ich wollte den Gutschein letzte Woche, leider 6 Wochen über der Frist einlösen. Leider ohne Erfolg, obwohl wir viele Jahre dort essen gingen, als wir hartnäckig drauf bestanden den Gutschein einlösen zu wollen, wurden wir noch beschimpft. Wir sind sehr enttäuscht. Gibt es eine Möglichkeit den Gutschein einlösen, oder ist der Gastwirt im Recht?

Sven Sester (CentralPlanner Team Mitglied) am Montag, 06.05.2019

Sorry, für die späte Rückmeldung. Laut der Verbraucherzentrale können Sie ggf. den Geldwert zurückfordern: Im 

Zeitraum zwischen dem Ende der Einlösefrist und der Verjährung (drei Jahre nach Ausstellung des Gutscheins) kann der gezahlte Betrag zurückfordert werden – abzüglich einer Entschädigung für den Gewinn, der dem Unternehmen durch die Nichteinlösung entgangen ist. Ob dies aber auch in Ihrem speziellen Fall möglich ist, dazu können wir keine Rechtsberatung machen. Wenden Sie sich mit dem Thema doch am besten an die Verbaucherzentrale, wo Sie weitere Infos finden: https://www.vzhh.de/themen/ein...

Hoffmann am Mittwoch, 14.10.2020

Ich habe einen Gutschein für ein Restaurant. Dieses wurde von neunen Betreibern übernommen sonst hat sich nichts geändert. Jetzt Gold der Gutschein nur noch in vorn von 20% Nachlass pro essen gehen. Ist das rechtlich gültig ?

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